Vielleicht habt ihr schon mal von der sogenannten Kleinunternehmerregelung gehört und euch schon immer gefragt, was es damit auf sich hat und wer diese in Anspruch nehmen kann...
Kleinunternehmer, was ist das denn nun schon wieder?
Kleinunternehmer sind Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), für die bestimmte Umsatzgrenzen gelten. Bei Kleinunternehmern dürfen die Umsätze im zurückliegenden Jahr den Betrag von 17.500,00 Euro nicht übersteigen und die erwarteten Umsätze für das laufende Jahr müssen unterhalb von 50.000,00 Euro bleiben. Diese Regelung dient dazu, Unternehmern mit niedrigen Umsätzen steuerliche Vereinfachungen zu ermöglichen.
Umsatzsteuerbefreiung
Kleinunternehmer sind von der Umsatzsteuer befreit und müssen diese also nicht an das Finanzamt abführen. Dafür sind sie jedoch auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dementsprechend müssen Kleinunternehmer auch keine Umsatzsteuervoranmeldung (USt-VA) abgeben, benötigen aber dennoch eine Umsatzsteuererklärung für das zurückliegende Jahr. Wie auch alle anderen Unternehmer, erstellen auch Kleinunternehmer für ihre erbrachten Leistungen eine Rechnung gemäß UStG, auf der jedoch keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird. Vielmehr findet sich darauf zumeist ein Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung wie zum Beispiel:
In dieser Rechnung ist gemäß der Kleinunternehmer-Regelung (§19 Abs. 1 UStG) keine Umsatzsteuer enthalten und ausgewiesen.
So weiß der Kunde sofort, sollte er selber Unternehmer sein, dass er hier keine Vorsteuer geltend machen darf.
Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer
Die Grenzen von 17.500,00 Euro im vergangenen Jahr und von 50.000,00 Euro im laufenden Jahr dürfen vom Unternehmer nicht überschritten werden, da ansonsten die Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Anspruch genommen werden darf. Die Umsatzgrenzen werden ermittelt, indem alle Bruttoeinnahmen addiert werden, auf die Ausgaben oder den Gewinn bzw. Verlust kommt es hierbei nicht an.
Den Umsatz für das laufende Geschäftsjahr muss der Unternehmer hingegen schätzen. Liegt er mit seiner Schätzung falsch und übersteigen die Umsätze, entgegen seiner Erwartung die Grenze von 50.000,00 Euro, bleibt er auch trotzdem in diesem Jahr ein Kleinunternehmer.
Existenzgründer müssen, wenn sie sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, dem Finanzamt den geplanten bzw. geschätzten Umsatz für das aktuelle und das darauf folgende Wirtschaftsjahr glaubhaft machen. Dies kann beispielsweise mit Hilfe eines Businessplans geschehen und wird auch beim Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bereits zu Beginn erfragt.
Optierung zur Regelbesteuerung
Davon abgesehen ist es dem Kleinunternehmer möglich, zur Regelbesteuerung zu optieren. Dies bedeutet, dass man auf die Kleinunternehmerregelung verzichten kann. Diese Option ist so lange gültig, wie die Umsatzsteuer noch nicht unanfechtbar festgesetzt wurde.
Es ermöglicht dem Kleinunternehmer dann zwar einen Vorsteuerabzug in den Eingangsrechnungen, doch die eigenen Umsätze (Ausgangsrechnungen) werden von nun an umsatzsteuerpflichtig und müssen mit 7 % oder 19 % je nach Art des Umsatzes ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt werden.
Gegenüber dem Finanzamt ist der Wechsel zur normalen Besteuerung erklärungsbedürftig und erfolgt nur auf Antrag.
Unternehmer sollten beachten, dass die Entscheidung für die nächsten fünf Jahre bindend ist. Erst danach ist es erneut möglich die Kleinunternehmerregelung zu wählen.
Ausnahmen für Kleinunternehmer
Von der grundsätzlichen Befreiung von der USt kann es vor allem beim grenzüberschreitenden Warenverkehr Ausnahmen geben. Unter bestimmten Umständen können Einfuhren aus Drittländern oder der innergemeinschaftliche Erwerb für Kleinunternehmer steuerpflichtig sein, sofern die Erwerbsgrenze überschritten wird. Gleiches gilt für den innergemeinschaftlichen Erwerb von verbrauchsteuerpflichtigen Gütern und Fahrzeugen. Auch hier ist der Kleinunternehmer nicht von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Wie ihr seht, hat ein Kleinunternehmer nicht unbedingt etwas mit der eignen Körpergröße oder der Größe des Unternehmens zu tun, sondern spielt vielmehr auf die erreichten Umsätze des Unternehmens ab und die damit verbundene Umsatzsteuer. Ich hoffe ihr konntet einen guten Einblick erhaschen und habt neue Erkenntnisse gewonnen.
Allgemeiner Hinweis:
Die Betrachtung einer steuerlichen Behandlung ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen eines jeweiligen Kunden und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Dieser Infotext stellt keine steuerliche Beratung dar und ersetzt keinesfalls die individuelle Beratung durch einen steuerlichen Berater. Eine Garantie für die Richtigkeit kann ich nicht übernehmen, auch wenn alle Informationen gewissenhaft recherchiert wurden. Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen fremden Inhalten, auf die ich evtl. verweise und mache mir diese Inhalte nicht zu Eigen. Wenn Bezeichnungen aus Vereinfachungsgründen männlich dargestellt werden, so beziehen sie sich jedoch auf alle gängigen Geschlechterformen (m/w/d). Eine Diskriminierung von Geschlechtern oder Minderheiten wird nicht geduldet.