Umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer oder auch die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung
Um die Kleinunternehmer-Reglung herrschen bis heute viele Missverständnisse und Ammenmärchen, dabei habe ich euch in vorherigen Blogbeiträgen schon viele Infos zum Thema Kleinunternehmer und Kleinunternehmer-Regelung und was damit in Zusammenhang steht mitgeteilt.
Heute soll es gerade zum Jahresende jedoch darum gehen, dass ihr auch eure umsatzsteuerpflichtigen Umsätze kennt und wisst was geschieht, falls ihr die Umsatzgrenzen nicht einhalten könnt, denn - und das ist mitunter das Fatale - gerade Kleinunternehmer führen nicht regelmäßig, falls denn überhaupt, ihre Buchführung und kennen somit sehr oft überhaupt nicht ihre Geschäftszahlen...
Du musstest im Jahr 2018 als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer in deinen Rechnungen
keine Umsatzsteuer ausweisen, da deine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze im Vorjahr nicht
mehr als 17.500 Euro betragen haben?
Dann solltest du ganz genau prüfen, ob du diese Umsatzgrenze auch im Jahr 2018 einhalten kannst.
Anderenfalls wirst du im Jahr 2019 umsatzsteuerpflichtig, d. h. du musst in deinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und zunächst eine monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
Allerdings darfst du dann auch die Vorsteuer aus deinen Eingangsrechnungen abziehen, soweit die bezogenen Waren und Leistungen für umsatzsteuerpflichtige Umsätze verwendet werden.
Um dies zu vermeiden, sollte dringend geprüft werden, ob steuerpflichtige Umsätze ggf. erst im nächsten Jahr erbracht, abgerechnet oder bezahlt werden können.
Möglicherweise ist die Umsatzsteuerpflicht aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung für dich aber sogar vorteilhaft...
Dann kannst du ganz einfach zur Umsatzsteuerpflicht optieren, das geht mit einem kurzen Anschreiben an dein zuständiges Finanzamt in dem du ihnen den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung mitteilst.
Die Umsatzsteuerpflicht kannst du sogar beantragen, auch wenn du die Kleinunternehmergrenzen (Vorjahresumsatz nicht mehr als 17.500 Euro und Umsatz des aktuellen Jahres voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro) nicht überschritten hast.
Aber Achtung du bist dann für fünf Jahre !!! an die Umsatzsteuerpflicht gebunden, also sollte man sich den Schritt zuvor immer gut überlegen!
Allgemeiner Hinweis:
Die Betrachtung einer steuerlichen Behandlung ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen eines jeweiligen Kunden und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Dieser Infotext stellt keine steuerliche Beratung dar und ersetzt keinesfalls die individuelle Beratung durch einen steuerlichen Berater. Eine Garantie für die Richtigkeit kann ich nicht übernehmen, auch wenn alle Informationen gewissenhaft recherchiert wurden. Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen fremden Inhalten, auf die ich evtl. verweise und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen.