Hast du noch offene Forderungen aus dem Jahr 2015?
Dann solltest du prüfen, ob eine drohende Verjährung zum Jahresende vielleicht mit einem gerichtlichen Mahnverfahren hinausgeschoben werden kann.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt 3 Verjährungszeiträume:
3 Jahre
10 Jahre und
30 Jahre
Im Geschäftsalltag gilt in der Regel die 3-jährige Verjährungsfrist, die mit Ablauf des Jahres entsteht, in dem ein Anspruch auf Tun oder Unterlassen beginnt.
Damit verjähren zum 31. Dezember 2018 alle offenen Forderungen aus dem Jahre 2015, bei denen kein gerichtliches Mahnverfahren , keine Klage oder kein Schuldanerkenntnis vorliegt.
Bestehen Forderungen aus sogenannten Dauerschuldverhältnissen, wie es z. B. einem Mietverhältnis, ist die Verjährung für jeden einzelnen Anspruch zu prüfen.
Existieren bei dir Unsicherheiten im Umgang mit drohenden Verjährungen, sollte ein Rechtsanwalt um Rat gefragt werden, die kennen sich mit solchen Themen meistens sehr gut aus.
Also schaut euch am Besten noch mal eure offenen Forderungen an, vielleicht gibt es da noch ganz gute Chancen, dass ihr doch noch zu dem Geld kommt, was euch für eure Dienstleistung oder für eure Lieferung zusteht ;-)
Allgemeiner Hinweis:
Die Betrachtung einer steuerlichen Behandlung ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen eines jeweiligen Kunden und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Dieser Infotext stellt keine steuerliche Beratung dar und ersetzt keinesfalls die individuelle Beratung durch einen steuerlichen Berater. Eine Garantie für die Richtigkeit kann ich nicht übernehmen, auch wenn alle Informationen gewissenhaft recherchiert wurden. Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen fremden Inhalten, auf die ich evtl. verweise und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen.