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Tipp des Tages - Umsatzbesteuerung von Gutscheinen ab 2019

Gutscheine - auch so ein Mysterium...

 

Eines ist uns allen bereits klar, wer einen Gutschein kauft, hat damit die Berechtigung Waren oder Dienstleistungen zu erwerben bzw. in Anspruch zu nehmen bei einem bestimmten Handel oder Dienstleister.

 

Ab 2019 wird jedoch mal wieder alles anders...

 

Die umsatzsteuerliche Behandlung beim Erwerb von Gutscheinen richtet sich ab 2019 jedoch danach, ob es sich um einen Einzweck-Gutschein oder ob es sich um einen Mehrzweck-Gutschein handelt.

 

Wo liegt da der Unterschied?

 

Entscheidend in dem Fall ist, welche Leistung beim Einlösen des Gutscheines versprochen wird.

 

Einzweck-Gutschein

 

Beim Einzweck-Gutschein ist die Art der Leistung und auch der Leistungsort bereits beim Erwerb des Gutscheins bekannt. Dies ist beispielsweise bei Kinokarten der Fall oder bei einem Gutschein, der dem Beschenkten erlaubt ein Buch aus dem Sortiment des Buchladens zu erwerben.

 

Die umsatzsteuerliche Leistung mit 7 % oder mit 19 % Umsatzsteuer wird beim Einzweck-Gutschein bereits bei der Ausgabe des Gutscheines ausgeführt und muss auch da schon an das Finanzamt abgeführt werden, da der Gutschein nur einem Zweck dient, nämlich dieser Ware oder dieser Dienstleistung - deshalb Einzweck-Gutschein.

 

Die Einlösung des Gutscheines löst somit keine umsatzsteuerlichen Folgen mehr aus.

 

Mehrzweck-Gutschein

 

Beim Mehrzweck-Gutschein ist die Art der Leistung und auch der Leistungsort beim Erwerb des Gutscheines noch nicht bekannt. Dies ist beispielsweise bei Gutscheinen von Tankstellen, Onlinehändlern oder Supermärkten der Fall.

 

Wird jedoch ein Mehrzweck-Gutschein eingelöst, bei dem erst bei der Einlösung die konkret bereitzustellende Ware oder Dienstleistung bestimmt wird, ist auch erst zu diesem Zeitpunkt - also bei der Einlösung des Gutscheines - die entsprechende Umsatzsteuer von 7 % oder 19 % an das Finanzamt abzuführen.

 

Die reine Ausgabe des Mehrzweck-Gutscheines - also bei Erwerb des Gutscheines - gilt als Tausch von Zahlungsmitteln und erfolgt somit ohne abzuführende Umsatzsteuer.

 

 

So wir hoffen, dass wir euch für die neue Regelung ab 2019 mit unserem Blogartikel etwas Licht ins Dunkle bringen konnten und ihr nun wisst, wann ihr als Unternehmer für Gutscheine die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen müsst.

 

Allgemeiner Hinweis:

 

 

Die Betrachtung einer steuerlichen Behandlung ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen eines jeweiligen Kunden und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Dieser Infotext stellt keine steuerliche Beratung dar und ersetzt keinesfalls die individuelle Beratung durch einen steuerlichen Berater. Eine Garantie für die Richtigkeit kann ich nicht übernehmen, auch wenn alle Informationen gewissenhaft recherchiert wurden. Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen fremden Inhalten, auf die ich evtl. verweise und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen.

 

 

 

 

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