Ab dem 01.01.2019 kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern wieder eine Freude machen und zwar wurden die Job-Tickets wieder lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gestellt, wie es Jahre zuvor bereits schon gewesen ist.
Demnach können Arbeitgeber Job-Tickets bezahlen oder diese Bezuschussen
Voraussetzung ist jedoch, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und Aufwendungen für eine öffentliches Verkehrsmittel im Linienverkehr entstehen, wie dies bei Einzelfahrtkarten, Wochenfahrkarten oder Monatsfahrkarten der Fall ist.
Die Job-Tickets können dann auch für private Fahrten des Arbeitnehmers genutzt werden, solange diese Privatfahrten lediglich im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) stattfinden.
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Die steuerfreien Leistungen werden beim Arbeitnehmer bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das entsprechende Kalenderjahr auf die abziehbare Entfernungspauschale zwischen Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte angerechnet.
Sollte der Arbeitnehmer den Werbungskosten-Pauschbetrag von derzeit 1.000,00 € ohnehin nicht überschreiten, ist dies nicht wirklich schädlich für ihn und die Konstellation eignet sich hervorragend.
Wenn es sich jedoch negativ auf die Werbungskosten beim Arbeitnehmer auswirkt, wäre es zu überlegen eine andere Strategie zu wählen, um dem Arbeitnehmer eine Freude machen zu können.
Der Arbeitgeber hingegen muss den Zuschuss zum Job-Ticket im Lohnkonto getrennt aufzeichnen und auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert ausweisen.
Wir finden, dass dies der richtige Weg ist die Umwelt etwas zu entlasten und vielleicht erreicht man so, dass mehr Arbeitnehmer ihr Auto stehen lassen und den Weg zu ihrer Arbeitsstätte mit dem ÖPNV tätigen.
Allgemeiner Hinweis:
Die Betrachtung einer steuerlichen Behandlung ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen eines jeweiligen Kunden und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Dieser Infotext stellt keine steuerliche Beratung dar und ersetzt keinesfalls die individuelle Beratung durch einen steuerlichen Berater. Eine Garantie für die Richtigkeit kann ich nicht übernehmen, auch wenn alle Informationen gewissenhaft recherchiert wurden. Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen fremden Inhalten, auf die ich evtl. verweise und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen.