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Der Mindestlohn steigt

Der vor fünf Jahren eingeführte gesetzliche Mindestlohn wurde in den vergangenen Jahren regelmäßig angehoben.

 

So entwickelte sich der Mindestlohn in den vergangenen Jahren: 

 

01.01.2015 - 8,50 €

01.01.2017 - 8,84 €

01.01.2019 - 9,19 €

01.01.2020 - 9,35 €

 

 

Prüfung: Wird die Minijobgrenze überschritten?

 

Zum 01.01.2020 müssen alle Arbeitgeber daher prüfen, ob die gesetzliche Verdienstgrenze von insgesamt 450,00 Euro in der jeweiligen Beschäftigung beziehungsweise bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen durch die Erhöhung weiterhin nicht überschritten wird.

Wenn ihr also Minijobber beschäftigt oder vielleicht selber ein oder mehrere Minijob Beschäftigungen ausübt, ist ggf. eine Anpassung eurer Arbeitszeit erforderlich.

Ab dem 01.01.2020 liegt die monatliche Höchstarbeitszeit bei 48,1 Stunden, in 2019 waren es noch 48,9 Stunden, die ihr somit als Minijobber arbeiten durftet, ohne irgendwelche Grenzen zu überschreiten. 

Bitte denkt daran, wird die Verdienstgrenze von 450,00 Euro überschritten, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vor. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung an die Minijobber an, sondern auf den Entgeltanspruch - das sogenannte Entstehungsprinzip. 

Von diesem Zeitpunkt an, würde es sich dann nämlich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handeln, die ggf. erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen würde.

So beispielsweise, wenn schon eine steuer- und sozialversicherungspflichtige Vollzeit oder Teilzeitbeschäftigung vorliegt. Dann würde der Beschäftigte automatisch in die am ungünstigsten liegende Steuerklasse VI rutschen, die sehr hohe Abgaben verursacht.

Wer den Mindestlohn unterschreitet, dem drohen also nicht nur bis zu 500.000,00 Euro Bußgeld, sondern auch die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und das kann insgesamt echt teuer werden. 

Gibt es Ausnahmen bei der Zahlung des Mindestlohnes?

Ja, die gibt es sehr wohl, ausgenommen vom Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sind demnach:

  • Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung, 
  • ehrenamtlich tätige Personen,
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung,
  • Praktikanten, die ein Praktikum im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG absolvieren,
  • Personen, die einen freiwilligen Dienst leisten,
  • Teilnehmer einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
  • Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz,
  • Selbstständige und
  • Strafgefangene

Der Grund dafür ist: Sie gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes.

 

Also bitte prüft die Höhe des Mindestlohnes, es lohnt sich wirklich hier etwas Arbeit zu investieren und hohen Bußgeldern aus dem Weg zu gehen. Letztendlich werden es euch auch die Beschäftigten danken :-)

 

Unser Tipp: Wir raten unseren Kunden, die Minijobber beschäftigen, den Stundenlohn nicht an der Mindestlohngrenze zu halten, sondern beispielsweise einen Stundenlohn von 10,00 Euro an die Minijobber zu zahlen.

 

 Dies hat drei gravierende Vorteile:

 

  • die Beschäftigten sind motivierter, weil sie nicht nur den Mindestlohn erhalten
  • man erspart sich bei Anpassungen die regelmäßigen Überprüfungen, ob der vereinbarte Mindestlohn noch aktuell ist
  • die Arbeitsverträge müssen nicht bei jeder Anpassung des Mindestlohnes geändert werden

 

Allgemeiner Hinweis:

 

 

Die Betrachtung einer steuerlichen Behandlung ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen eines jeweiligen Kunden und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Dieser Infotext stellt keine steuerliche Beratung dar und ersetzt keinesfalls die individuelle Beratung durch einen steuerlichen Berater. Eine Garantie für die Richtigkeit kann ich nicht übernehmen, auch wenn alle Informationen gewissenhaft recherchiert wurden. Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen fremden Inhalten, auf die ich evtl. verweise und mache mir diese Inhalte nicht zu eigen.

 

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