Der Coronavirus hat viele Unternehmen auf Eis gelegt,
sei es durch behördliche Schließungen, Quarantänen oder durch hohen Umsatzrückgang.
Welche Möglichkeiten ihr habt etwas an den laufenden Steuerzahlungen zu verändern zeigen wir euch in unserem neuesten Blogartikel zum Thema Corona Virus und die Folgen:
Das Finanzamt ist momentan sehr unbürokratisch und winkt sämtliche Anträge von Steuerberatern und Unternehmern durch wohl wissend, dass die meisten Unternehmen in ganz Deutschland erheblich unter den finanziellen Einbußen zu leiden haben.
Was könnt ihr also ganz konkret unternehmen?
Vorauszahlungen:
Sobald ihr absehen könnt, dass eure Einnahmen im laufenden Jahr geringer sein werden, als ihr geplant habt, könnt ihr beim Finanzamt eurer Stadt einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für eure Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer stellen.
Der Antrag sollte begründet und nachweisbar sein, wie durch eine behördliche Schließung oder durch Zahlen auf eurer BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung).
Vielleicht wäre es sogar sinnvoll bei der Stadt eures Unternehmenssitzes einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer zu stellen.
Verspätungszuschläge:
Wenn ihr eurer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen, der Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder der Lohnsteuer-Anmeldungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, wird vom Finanzamt meistens ein Verspätungszuschlag festgesetzt.
Wenn ihr jedoch glaubhaft erläutern könnt, warum es euch nicht möglich war diese Frist einzuhalten, beispielsweise weil ihr an Covid-19 erkrankt seid, ist diese Verspätung entschuldbar und ihr könnt einen Antrag beim Finanzamt mit der Bitte um Fristverlängerung stellen.
Stundung:
Wenn ihr kein Geld habt um die Steuern bezahlen zu können, so können diese auch gestundet werden.
Hierzu müsst ihr einen Antrag bei eurem zuständigen Finanzamt stellen und um eine zinslose Stundung bitten.
Bitte beachtet dabei, dass es sich bei einer Stundung um eine Aufschiebung der Steuerschuld handelt, die den Steuerbetrag ganz oder auch nur teilweise betreffen kann.
Die Entscheidung trifft in dem Fall euer Finanzamt.
Ihr solltet darüber hinaus jedoch auch erläutern können, warum die Zahlung der benannten Steuern eine unbillige Härte für euch wäre und auch dass der Anspruch der Zahlung nach § 222 AO nicht gefährdet ist, sondern einfach erst später beglichen werden kann.
Säumniszuschläge:
Für jeden angefangenen Monat ist im Normalfall nach § 240 AO ein Säumniszuschläg zu entrichten für eine Steuer, die noch fällig ist und beglichen werden muss.
Dieser Säumniszuschlag bemisst sich auf 1% des abgerundeten und rückständigen Steuerbetrags.
Hier wurde momentan durch die Finanzverwaltung noch nichts bekannt gegeben, da die Säumniszuschläge Kraft Gesetzes zu entrichten sind.
Vielleicht haben wir ja etwas Glück und das Finanzamt setzt die Säumniszuschläge automatisch zurück, sobald diese fällig wären, einen Anspruch habt ihr jedoch hierauf nicht.
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020
Wenn ihr monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen entrichtet müsst, ist euch gewiss bekannt, dass mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Monats Dezember (im Normalfall fällig am 10.02. des Folgejahres) auch ein Antrag auf Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für das Folgejahr gestellt wird.
So dürft ihr die Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht nur bis zum 10. des Folgemonats erstellen und entrichten, sondern bekommt einen Monat mehr Zeit geschenkt.
Dafür möchte das Finanzamt jedoch einen kleinen Vorschuss für die vereinnahmte Umsatzsteuer haben, die auf Grundlage der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres berechnet wird und mit der nächsten Umsatzsteuer-Voranmeldung im Dezember des Folgejahres wieder verrechnet wird.
Keine Panik, kein Cent geht hier verloren ;-)
Ausnahmsweise verzichtet die Finanzverwaltung für das Jahr 2020 auf die Entrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, auch 1/11 genannt.
Mit einem Antrag könnt ihr euch die bereits bezahlte Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Jahr 2020 wieder erstatten lassen.
Diverse Anträge hierzu findet ihr auf unserer kostenlosen Vorlagenseite:
Allgemeiner Hinweis:
Die Betrachtung einer steuerlichen Behandlung ist abhängig von den persönlichen Verhältnissen eines jeweiligen Kunden und kann künftigen Änderungen unterworfen sein. Dieser Infotext stellt keine steuerliche Beratung dar und ersetzt keinesfalls die individuelle Beratung durch einen steuerlichen Berater. Eine Garantie für die Richtigkeit kann ich nicht übernehmen, auch wenn alle Informationen gewissenhaft recherchiert wurden. Hiermit distanziere ich mich ausdrücklich von allen fremden Inhalten, auf die ich evtl. verweise und mache mir diese Inhalte nicht zu Eigen. Wenn Bezeichnungen aus Vereinfachungsgründen männlich dargestellt werden, so beziehen sie sich jedoch auf alle gängigen Geschlechterformen (m/w/d). Eine Diskriminierung von Geschlechtern oder Minderheiten wird nicht geduldet.